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   VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262, Au 5 K 13.263   

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VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262, Au 5 K 13.263 (https://dejure.org/2013,40425)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31.10.2013 - Au 5 K 13.262, Au 5 K 13.263 (https://dejure.org/2013,40425)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - Au 5 K 13.262, Au 5 K 13.263 (https://dejure.org/2013,40425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen; einjährige Übergangsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1477

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Um seine Ziele baldmöglichst umsetzen zu können, konnte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf den ihm bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften zukommenden breiten Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung der berechtigten Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Differenzierung der Übergangsfristen je nach dem für die einzelnen Spielhallenbetreiber bestehenden Vertrauensschutz vornehmen (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 Rn. 19).

    Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass mit diesem schrittweisen Rückbau bei Spielhallenkomplexen ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen auch künftig nicht unmöglich gemacht wird und auch nicht alle insoweit getätigten Investitionen völlig entwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 20).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage für die Betroffenen im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt, weshalb der Gesetzgeber berechtigt ist, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfG, E.v. 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 - juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt mögliche zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).

    Aufgrund dieses Verfahrens steht der Inhalt des abzuschließenden Staatsvertrages letztlich bereits mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, dass der Vertrag mit dem beschlossenen Inhalt unterschrieben werden soll, fest (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477).

    Denn die jeweilige Problematik ist bereits vom Ansatzpunkt her eine völlig unterschiedliche (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 23).

    Mit der Antragstellung steht nämlich gerade noch nicht fest, ob der Spielhallenbetreiber jemals eine Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung erhalten und demgemäß die Spielhallen legal betreiben kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 24).

    Ein auf die Antragstellung abstellender Stichtag wäre damit letztlich nicht geeignet, eine eindeutige Differenzierung zwischen den beiden Fallgruppen mit jeweils unterschiedlichen Übergangsfristen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 Rn. 25).

    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Auch wenn es, wie die Klägerin geltend macht, gängige Praxis bei der Beklagten sein sollte, die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO zum Betrieb einer Spielhalle erst nach der Errichtung und der Abnahme der Spielhalle zu erteilen, schließt diese Vorgehensweise - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit - jedenfalls ein Vertrauen auf den Bestand der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO bis zu deren Erteilung aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 17; BayVGH B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 29).

    Die Investitionen für den Bau an sich sind damit nicht verloren und die Investitionen nicht "völlig in den Sand gesetzt" (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 31).

    Der Gesetzeszweck, die Spielmöglichkeiten zu beschränken und damit im Hinblick auf das hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten die Gefahren der Spielsucht einzudämmen, stellt einen wichtigen gesetzgeberischen Belang dar, der es rechtfertigt, private, insbesondere wirtschaftliche Belange einzelner Spielhallenbetreiber geringer zu gewichten (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn 31).

    Die gesetzlichen Regelungen beschränken daher lediglich die ortsbezogene Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 35).

    Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt, zumal im Hinblick auf die Berufsausübung des einzelnen Spielhallenbetreibers lediglich eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Berufsfreiheit vorliegt, so dass die einjährige Übergangsfrist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Dadurch wird der Grundsatz bestätigt, dass die Anforderungen der §§ 24 bis 26 GlüStV ab deren Inkrafttreten anzuwenden sind (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 91).

    Im Hinblick auf das durch sämtliche vorliegenden Studien belegte, besonders hohe Suchtpotential bei Geldspielgeräten in Gastronomiebetrieben und vor allem in Spielhallen und das flächendeckende Angebot an Geldspielgeräten hat der Gesetzgeber gerade für den Bereich der Spielhallen Handlungsbedarf gesehen, um auch und gerade für diesen Bereich einen kohärenten Schutz vor Spielsucht zu schaffen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 30; BayVerfGH, E. v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

    Mit den in § 29 Abs. 4 GlüStV vorgesehenen Übergangsfristen hat der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitionen in Abwägung mit den in den §§ 24 und 25 GlüStV verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung getragen (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 16/11995 S. 32; BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. - juris Rn. 95; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Dies kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn zu der öffentlich-rechtlichen Gewährung einer Rechtsposition, hier der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle, hinzu kommt, dass diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. BVerfG, Wv. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 62).

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten kann, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 10 CE 13147 - juris Rn. 30).

    Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris Rn. 64).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO unterfällt wohl nicht bereits grundsätzlich dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, E.v. 13.2.1964 - 1 BvL 17/61 - juris Rn. 58; BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 28).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht hierüber noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 17; BayVGH B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 29).

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1571

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 K 13.1571 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

    Des Weiteren hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 S 13.1572 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 13.1571 anzuordnen.

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1568

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 K 13.1568 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

    Des Weiteren hat die Klägerin bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 5 S 13.1569 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Au 5 K 13.1568 anzuordnen.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Denn eine Enteignung im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn sie darauf gerichtet ist, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 73).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Hingegen sind objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkungen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig (vgl. BVerfG, U.v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. - juris Rn. 165).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Auch hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass schon mit der Einbringung eines Gesetzesentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ geplante Gesetzesänderungen öffentlich und ab diesem Zeitpunkt mögliche zukünftige Gesetzesänderungen allgemein vorhersehbar werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 56; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Auszug aus VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262
    Um seine Ziele baldmöglichst umsetzen zu können, konnte der Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf den ihm bei der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften zukommenden breiten Gestaltungsspielraum unter Berücksichtigung der berechtigten Bestandsschutzinteressen der Spielhallenbetreiber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Differenzierung der Übergangsfristen je nach dem für die einzelnen Spielhallenbetreiber bestehenden Vertrauensschutz vornehmen (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2013 - 1 BvR 2436/11 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 Rn. 19).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2009 - 12 A 1638/07

    Staatsangehörigkeitsrecht, Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Zulässigkeit,

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Mit den am 24. Februar 2013 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klagen (Az. Au 5 K 13.262, betreffend die Spielhalle c ..., und Au 5 K 13.263, betreffend die Spielhalle r ...) beantragte die Klägerin bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug:.

    Dem Verwaltungsgerichtshof haben außer den Gerichtsakten, die in den vorerwähnten erst- und zweitinstanzlichen Streitsachen angefallen sind, die drei Verwaltungsvorgänge vorgelegen, die die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. April 2013 in den Verfahren Au 5 K 13.262 und Au 5 K 13.263 übersandt hat.

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1571

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis;

    Mit Schreiben vom 29. Februar 2013 hat die Klägerin unter dem Az. Au 5 K 13.263 bei Gericht Klage erhoben und zuletzt beantragt festzustellen, dass die mit spielrechtlicher Erlaubnis vom 23. März 2012 genehmigte Spielhalle "..." bis vorläufig 30. Juni 2017 als mit den Vorschriften der §§ 24 und 25 GlüStV und des AGGlüStV vereinbar ist, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 zu verpflichten, die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach den §§ 24 und 25 GlüStV in Verbindung mit AGGlüStV zum Weiterbetrieb der Spielhalle "..." ab sofort bis vorläufig zum 30. Juni 2017, ggf. unter Erteilung einer Befreiung zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

    Das Gericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2013 die Klage der Klägerin im Verfahren Au 5 K 13.263 in vollem Umfang abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die beigezogenen Behördenakten im Verfahren Au 5 K 13.263 sowie die Gerichtsakten und die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 13.263 Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1568

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Mit Schreiben vom 29. Februar 2013 hat die Klägerin unter dem Az. Au 5 K 13.262 bei Gericht Klage erhoben und zuletzt beantragt festzustellen, dass die mit spielrechtlicher Erlaubnis vom 23. März 2012 genehmigte Spielhalle "..." bis vorläufig 30. Juni 2017 als mit den Vorschriften der §§ 24 und 25 GlüStV und des AGGlüStV vereinbar ist, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2013 zu verpflichten, die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach den §§ 24 und 25 GlüStV in Verbindung mit AGGlüStV zum Weiterbetrieb der Spielhalle "..." ab sofort bis vorläufig zum 30. Juni 2017, ggf. unter Erteilung einer Befreiung zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

    Das Gericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2013 die Klage der Klägerin im Verfahren Au 5 K 13.262 in vollem Umfang abgewiesen.

    Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die beigezogenen Behördenakten im Verfahren Au 5 K 13.262 sowie die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 5 K 13.262 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.604

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen;

    Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren bis zur gemeinsamen Entscheidung für das Verfahren Au 5 K 13.262 und das Verfahren Au 5 K 13.263 auf jeweils 20.000,-- EUR und für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
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